Die Mitarbeiter sind gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt, da keine COVID-19-Verfahren wie das Tragen von Gesichtsmasken und soziale Distanzierung vorliegen. Dies ist möglicherweise ein Verstoß gegen Abschnitt 5 (a) (1) des Arbeitsschutzgesetzes von 1970.
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 5
Quelle: Osha.gov | Datum des Wareneingangs: 2022-01-05
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 5
Quelle: Osha.gov | Datum des Wareneingangs: 2022-01-05
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