Der Arbeitgeber trifft keine Vorkehrungen, um Mitarbeiter vor Vertragsabschluss und der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz zu schützen: a) Justizvollzugsbeamte verfügen nicht über eine angemessene Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA), insbesondere N95-Masken, Gesichtsbehandlern, medizinischen Kleidern und Handschuhen.
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 1
Quelle: Osha.gov |…
Angebliche Gefahren: 1, Mitarbeiter ausgesetzt: 1
Quelle: Osha.gov |…
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