Der Beschwerdeführer sah, wie die Köche hinter den Tresentüren keine Gesichtsmasken trugen, als er Kunde in den Einrichtungen war. Mehrere Kunden der Einrichtung kamen ohne Gesichtsmaske herein. Ein möglicher Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz von 1970, Allgemeine Pflichtklausel, Abschnitt 5 (a) (1).
Angebliche Gefahren: 1, exponierte Mitarbeiter: 10…
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