1904.4 (a) - Aufzeichnungskriterien * Der Arbeitgeber führte keine Aufzeichnungen über Todesfälle, Verletzungen und Krankheiten, die mit der Arbeit zusammenhingen. Arbeitsschutzgesetz 5 (a) (1) - Allgemeine Pflichtklausel Der Arbeitgeber hat keinen Arbeitsplatz eingerichtet, der frei von anerkannten Gefahren war, die den Mitarbeitern Tod oder ernsthafte körperliche Schäden…
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