Der Arbeitgeber setzt keine Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeiter vor Vertragsabschluss und der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz um: a) Das Tragen von Gesichtsmasken/-verkleidung durch Mitarbeiter wird nicht in Übereinstimmung mit der Exekutivverordnung des Gouverneurs durchgesetzt; und b) Richtlinien für die soziale Distanzierung wird durchgesetzt.
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