1. Der Arbeitgeber hat keinen wirksamen IIPP infolgedessen beibehalten, dass der Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hat, dass COVID-19 Vorsichtsmaßnahmen gemäß den Anweisungen des staatlichen Exekutivs und der örtlichen Gesundheitsbehörde am Arbeitsplatz eingehalten werden, da der Arbeitgeber die Verwendung von Gesichtsbelägen nicht durchgesetzt hat, T8 CCR 3203 (a)…
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